AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden der DS Deutsche Systemhaus GmbH.

1. Allgemeines, Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen aus Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag und anderen Verträgen, einschließlich solcher aus künftigen Geschäftsabschlüssen und Dauerschuldverhältnissen. Die Wirkung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Angebote, Auftragsbestätigung
2.1 Angebote sind, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend. An einen erteilten Auftrag ist der Auftraggeber vier Wochen gebunden. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt wird oder der Auftragnehmer innerhalb dieser Frist mit der Lieferung begonnen hat.

2.2 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Auftragnehmers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer übernimmt ausdrücklich kein Beschaffungsrisiko, wenn er einen Bezugsvertrag über die geschuldete Leistung mit seinem Lieferanten geschlossen hat.

2.3 Wird neben dem Kaufangebot ein Leasing- oder Finanzierungsangebot unterbreitet, geschieht dies unter dem Vorbehalt der Übernahme des Leasingvertrages bzw. der Finanzierung durch die Leasinggesellschaft oder die Bank. Wird der Antrag des Auftraggebers durch diese Gesellschaften abgelehnt, ist der Auftragnehmer berechtigt, von seinem Angebot zurückzutreten.

3. Preise und Zahlungen
3.1 Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise. Diese sind in der jeweils aktuellen Preisliste für Service-/und Dienstleistungen des Auftragnehmers beziehungsweise dem abgegebenen Angebot festgehalten.

3.2 Die Preise verstehen sich unverpackt. Liefer- und Transportkosten werden gesondert berechnet.

3.3 Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Zahlungen dürfen nur an den Auftragnehmer oder an von diesem schriftlich bevollmächtigte Personen geleistet werden. Rechnungen sind zahlbar gem. Dem angegebenen Datum oder, wenn das Datum nicht angegeben ist, innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse frei Zahlstelle. Die Zahlungen gelten als an dem Ort geleistet, an dem der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Schecks und Wechsel werden, wenn überhaupt, zahlungshalber entgegengenommen und
gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen und Kosten gehen zulasten des Auftraggebers. Zahlungen dürfen nur in der vereinbarten Währung erfolgen.

3.4 Fehlersuchzeiten sind Arbeitszeit und werden als solche dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Hierbei gilt die jeweils aktuelle Preisliste für Dienstleistungen.

3.5 Der Auftraggeber ist nur berechtigt, mit Forderungen aufzurechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.3.5 Der Auftraggeber ist nur berechtigt, mit Forderungen aufzurechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

4. Lieferung
4.1 Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware die Auslieferungslager des Auftragnehmers verlassen hat oder der Auftragnehmer dem Auftraggeber seine Leistungsbereitschaft mitgeteilt hat. Unvorhergesehene Umstände und Ereignisse wie zum Beispiel höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferung, Krieg, Aufruhr usw. verschieben den Liefertermin entsprechend, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges aufgetreten sind.

4.2 Überschreitet der Auftragnehmer einen als verbindlich zugesagten Liefertermin und ist dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht zumutbar, kann er nach Eintritt des Verzuges und Abmahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung weitergehende Rechte geltend machen. In diesem Fall ist ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
zurückzuführen. Dies gilt auch für die Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.

4.3 Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Ablauf einer vom Auftragnehmer zu setzenden Nachfrist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen. Er kann stattdessen auch über die Ware anderweitig verfügen und den Auftraggeber in einer neuen angemessenen Frist beliefern.

4.4 Versendet der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers den Vertragsgegenstand, erfolgt dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des Untergangs der Ware bei Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Auftraggeber über.

4.5 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Verpackungen auf eigene Kosten zu entsorgen.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Jede vom Auftragnehmer gelieferte Ware bleibt dessen Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Auftraggeber ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Auftraggebers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.

5.2 Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt eine aus einer etwaigen Veräußerung entstehende Forderung an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist ermächtigt, diese Forderungen so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und unzulässig. Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Auftraggebers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.

5.3 Ist die Forderung des Auftraggebers auf ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Auftraggeber hiermit bereits seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an den Auftragnehmer ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den der Auftragnehmer dem Auftraggeber für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.

5.4 Im Falle einer Pfändung der Ware beim Auftraggeber ist der Auftragnehmer sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von ihm gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.

5.5 Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderung nach Abzug der Sicherungskosten auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.

Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der zur Zeit des Freigabeverlangens geltende Netto-Listenpreis maßgeblich. Bei abgetretenen Forderungen ist vom Netto-Rechnungsbetrag abzüglich eines Sicherheitsabschlags von 30% auszugehen. Handelt es sich um Forderungen, bei welchem der Abnehmer des Auftraggebers bereits in Zahlungsverzug ist oder Tatsachen bekannt sind, die berechtigten Grund zu der Annahme geben, dass ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag 50%. Bei wegen Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom Netto-Listenpreis der gelieferten Ware abzüglich eines Abschlags von 30% auszugehen.

6. Verzug, Unmöglichkeit, Rücktritt
6.1 Kommt der Auftragnehmer mit der Überlassung eines Gegenstandes in Verzug und trifft ihn bezüglich des Verzuges der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes, wird er dem Auftraggeber sämtliche ihm daraus entstehende Schäden ersetzen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind Ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.

6.2 Bei Nichtbelieferung durch den Zulieferer steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

6.3 Der Auftragnehmer ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten:

6.3.1 Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Auftraggeber nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Auftraggeber oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Auftraggeber. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber handelt.

6.3.2 Wenn sich herausstellt, dass der Auftraggeber unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind.

6.3.3 Wenn die unter dem Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Auftraggebers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, wenn der Auftragnehmer sein Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.

6.3.4 Der Auftragnehmer kann weiter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände, ohne dessen Einflussmöglichkeit so entwickelt haben, dass für ihn die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (z. B. nicht durch den Auftragnehmer zu vertretende Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten oder Möglichkeit der Belieferung nur noch unter wesentlich erschwerten Bedingungen).

6.3.5 Der Auftragnehmer ist schließlich ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn der Auftraggeber seine Vertragspflichten wesentlich verletzt, insbesondere wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich des Umgangs der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vorzuwerfen ist.

6.3.6 Im Übrigen bestimmen sich das Rücktrittsrecht des Auftragnehmers und das Rücktrittsrecht des Auftraggebers nach den gesetzlichen Bestimmungen.

6.4 Im Verzugsfall kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann gem. § 284 BGB Ersatz der Aufwendungen verlangt werden. In diesem Fall gelten die Haftungsbegrenzungen der Vorschriften dieses Vertrages über die Haftung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf das Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese Anfrage ist während des Laufes der vom Auftraggeber gesetzten Nachfrist und mit angemessener Frist vor deren Ablauf zu stellen. Ist bei dem Auftragnehmer bis zum Ablauf der Nachfrist nicht die Erklärung des Auftraggebers eingegangen, dass der Auftraggeber die Leistung nach Ablauf der Frist ablehne, bleibt der Auftragnehmer zur Leistung berechtigt.

7. Kündigung
7.1 flex.SYSTEM-Verträge können erstmals mit einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf der Mindestlaufzeit ordentlich gekündigt werden. Wird ein flex.SYSTEM-Vertrag nicht zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt, verlängert er sich um ein weiteres Jahr und kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Laufzeit gekündigt werden.

7.2 Die Vertragspartner sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, einen flex.SYSTEM-Vertrag außerordentlich zu kündigen. Die außerordentliche Kündigung muss mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats erklärt werden, es sei denn besondere Umstände des Einzelfalls rechtfertigen eine fristlose Kündigung.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:
– der jeweils andere Vertragspartner eine wesentliche Bestimmung des flex.SYSTEM-Vertrages schuldhaft und wiederholt trotz mindestens einmaliger vorheriger schriftlicher Abmahnung, verbunden mit einer angemessenen Nachfrist, verletzt und daher ein Festhalten am betroffenen Vertrag unzumutbar ist,
– der andere Vertragspartner zahlungsunfähig wird oder seine Zahlungen einstellt oder hinsichtlich eines Vertragspartners ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird,
– Umstände eintreten, die die Zuverlässigkeit des anderen Vertragspartners objektiv nachhaltig beeinträchtigen und das weitere Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist, oder
– datenschutzrechtliche Bestimmungen durch den anderen Vertragspartner erheblich verletzt wurden.

7.3 Alle Kündigungen bedürfen der Schriftform.

8. Besondere Bestimmungen für Wartungs- und Reparaturarbeiten
Führt der Auftragnehmer Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch, erfolgen diese ausschließlich zu den jeweiligen Bedingungen und ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

8.1 Die Wartungs- und Reparaturtätigkeiten des Auftragnehmers sind Dienstleistungen. Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Dienstleistungspreisliste oder einem abgegebenen Angebot. Fahrtkosten, Materialkosten und ähnliches werden entsprechend unseren jeweiligen Preislisten zusätzlich berechnet. Fahrtzeiten der Mitarbeiter des Auftragnehmers gelten als Arbeitszeiten und sind entsprechend den Dienstleistungspreislisten zu vergüten.

8.2 Verlangt der Auftraggeber einen Kostenvoranschlag, wird der Auftragnehmer die Sache untersuchen und sodann einen Kostenvoranschlag unterbreiten. Die Kosten dieser Untersuchung sind wiederum vom Auftraggeber zu tragen. Die Kosten der Prüfung werden nach Aufwand berechnet und im Rahmen eines etwaigen Reparatur- bzw. Wartungsauftrages nur verrechnet, wenn dies ausdrücklich vorher vereinbart wurde.

8.3 Nicht vorher vereinbarte Arbeiten darf der Auftragnehmer dann durchführen, wenn der Auftraggeber nicht kurzfristig erreichbar ist und die Arbeiten notwendig sind, um den beauftragten Zweck zu erreichen und die Gesamtkosten sich hierdurch bei Aufträgen bis zu 250,00 € um nicht mehr als 20% und bei Aufträgen über 250,00 € nicht mehr als 15% erhöhen.

9. Gewährleistung
9.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr wie folgt:

9.1.1 Für neu hergestellte Sachen 12 Monate, für gebrauchte Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf den Auftraggeber.

9.1.2 Die gelieferte Ware muss unverzüglich auf Mängel untersucht werden und dem Auftragnehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden; Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.

9.1.3 Mängelrügen werden vom Auftragnehmer nur anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.

9.1.4 Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Ersatzlieferung erfolgt, gelten die entsprechenden Bestimmungen über die Lieferzeit. Für eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung ist dem Auftragnehmer eine angemessene Frist von mindestens drei Wochen zu gewähren.

9.1.5 Das Vorliegen eines solchen festgestellten und durch ordnungsgemäße Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Auftraggebers:
Der Auftraggeber hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Auftragnehmer Nacherfüllung zu verlangen. Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers durch Behebung des Fehlers oder Neulieferung. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mängelbehebung stattfindet, trifft der Auftragnehmer nach eigenem Ermessen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer das Recht, bei Fehlschlagen eines Nachbesserungsversuchs eine neuerliche Nachbesserung, wiederum innerhalb angemessener Frist, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nachbesserung fehlschlägt, steht dem Auftraggeber das Recht zu, vom Vertrag zurück zu treten oder den Kaufpreis zu mindern.

9.2 Der Auftraggeber kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht des Auftragnehmers zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches gilt für die vergeblichen Aufwendungen.

9.3 Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und chemischer, elektrochemischer, elektrischer und atmosphärischer Einflüsse entstehen.

9.4 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Fall der zurechenbaren Verletzung von Körper, Gesundheit oder des Lebens des Auftraggebers.

9.5 Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber von dem Auftragnehmer nicht genehmigte Zusatzgeräte hat anbringen lassen oder Arbeiten von Personen hat vornehmen lassen, die nicht vom Auftragnehmer oder dem Hersteller der Ware autorisiert sind, oder dass die Vertragsgegenstände vom Auftraggeber selbst geändert oder erweitert wurden, oder das auf der Ware angebrachte Identitätskennzeichen (Barcode-Etikett oder Herstellersiegel) verletzt worden ist, es sei denn der Auftraggeber weist nach, dass solche Änderungen und Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind. Kann nach Überprüfung der vom Auftraggeber gemeldete Mangel nicht festgestellt werden, trägt der Auftraggeber, sofern er Kaufmann ist, die Kosten der Untersuchung.

9.6 Werden Ansprüche aus der Verletzung deutscher Schutzrechte durch gemäß diesen Bedingungen gelieferte oder lizenzierte Gegenstände gegen den Auftraggeber geltend gemacht, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadensersatzbeträge ersetzen, wenn er unverzüglich und schriftlich von solchen Ansprüchen benachrichtigt wird, alle notwendigen Informationen vom Auftraggeber erhält, der Auftraggeber seinen allgemeinen Mitwirkungspflichten genügt, sodass der Auftragnehmer die endgültige Entscheidung treffen kann, ob der Anspruch abgewehrt oder verglichen wird und den Auftragnehmer bezüglich der Verletzung der Schutzrechte ein Verschulden trifft. Wird rechtskräftig festgestellt, dass eine weitere Benutzung der Vertragsgegenstände deutsche Schutzrechte Dritter verletzt oder nach Ansicht des Auftragnehmers die Gefahr einer Schutzrechtsklage besteht, kann der Auftragnehmer, soweit nicht die Haftung entfällt, auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder dem Auftraggeber das Recht verschaffen, die Vertragsgegenstände weiterzubenutzen oder diese austauschen oder so abändern, dass keine Verletzung mehr gegeben ist oder dem Auftraggeber unter Rücknahme des Vertragsgegenstandes dessen Wert unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für die bis dahin gezogenen Nutzungen erstatten.

9.7 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die sich aus der Mangelhaftigkeit der Sache ergeben, nur, wenn dies auf eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung seinerseits, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Die vorstehende Einschränkung gilt ausdrücklich nicht, sofern durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Auftragnehmers, dessen gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen einer Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird. Sofern der Auftragnehmer eine Garantie für eine bestimmte Art der Beschaffenheit der veräußerten Sache über einen festgelegten Zeitraum übernommen hat, finden die vorstehenden Bestimmungen über die Untersuchungs- und Rügepflichten, die Anzahl der Nacherfüllungsversuche keine Anwendung.

10. Abwicklung von Fremdgarantien
Garantien sind Leistungsversprechen, die vom Hersteller an den Auftraggeber gegeben werden. Sie begründen daher für den Auftragnehmer keinerlei Verpflichtung. Der Auftraggeber ist daher selbst verpflichtet, auf seine Kosten, die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Ansprüche aus der Garantie herzustellen. Insbesondere trägt der Auftraggeber die Kosten des Transportes zum und der Abholung vom Hersteller, Aufbau und Abbau sowie gegebenenfalls die Kosten eines Ersatzgerätes. Der Auftragnehmer ist ausdrücklich bereit, vorgenannte Arbeiten im Auftrag des Auftraggebers durchzuführen. Dazu bedarf es eines gesonderten Dienstleistungsauftrages des Auftraggebers, der kostenpflichtig ist.

11. Abnahme
Ist nach Art des Auftrages eine Abnahme notwendig, gilt Folgendes:

11.1 Die Abnahme der im Auftrag genannten Leistungen durch den Auftraggeber erfolgt in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber nach Wahl des Auftragnehmers fernmündlich, per Email oder schriftlich Meldung davon machen, dass die beauftragte Leistung abnahmebereit bei ihm bereitsteht. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von einer Woche nach Eingang der Meldung bzw. Zugang unserer Rechnung den Auftragsgegenstand beim Auftragnehmer abholt und dabei abnimmt.

11.2 Der Auftraggeber wird unverzüglich nach Mitteilung von der Abnahmebereitschaft durch den Auftragnehmer die Abnahmeprüfung vornehmen und die Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen überprüfen.

11.3 Entspricht die Leistung des Auftragnehmers den technischen Spezifikationen und etwaigen ausdrücklich zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Änderungs- und Zusatzwünschen, erklärt der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme.

11.4 Erklärt der Auftraggeber sechs Wochen nach Abschluss der Installation durch den Auftragnehmer die Abnahme nicht und hat daher in der Zwischenzeit dem Auftragnehmer auch keine wesentlichen Mängel gemeldet, gilt die Leistung als abgenommen.

11.5 Die Abnahme erfolgt auch dadurch, dass der Auftraggeber die Leistung in Gebrauch nimmt, ohne zu erklären, dass der Gebrauch erheblich herabgesetzt sei.

11.6 Treten während der Prüfung durch den Auftraggeber Mängel auf, werden diese im Abnahmeprotokoll vermerkt. Der Auftragnehmer wird diese Mängel in angemessener Frist beseitigen und die Sache sodann erneut zur Abnahme vorstellen. Die Abnahme richtet sich dann nach den vorstehenden Bedingungen.

12. Software
Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gilt Folgendes:

12.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber an den erworbenen Programmen ein einfaches Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen. Der Auftraggeber ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht zur Nutzung auf eigenen Rechnern des Auftraggebers.

12.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen.

12.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Auftraggeber berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen.

12.4 Der Auftraggeber führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten.

12.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich dem Auftragnehmer zu.

12.6 Enthält der dem Auftraggeber überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Auftraggeber gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Auftraggeber zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen.

12.7 Der Auftraggeber wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software die Urheberrechtsvermerke des Auftragnehmers und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf den Auftragnehmer in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind.

12.8 Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes.

12.9 Der Auftragnehmer liefert nach seiner Wahl die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers oder als Download. Wünscht der Auftraggeber die Installation durch den Auftragnehmer, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch den Auftragnehmer gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß dessen jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht.

12.10 Ist Gegenstand der Leistung des Auftragnehmers die Lieferung von fremder Software, ist der Auftraggeber verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten.

12.11 Die Nutzungsbedingungen von Microsoft Software auf flex.SYSTEM-Systemen unterliegen ausschließlich den Microsoft Service Provider User Rights (SPUR) und den End User Licence Terms. Die Lizenzierung erfolgt ausschließlich nach den Bedingungen des Microsoft Service Provider Licence Agreement (SPLA).

12.12 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

13. flex.CLOUD (Rechenzentrumsleistungen)
Ist Gegenstand des Vertrages die Erbringung von Rechenzentrumsleistungen, gilt Folgendes:

13.1 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die Nutzung der im flex.CLOUD-Vertrag bezeichneten Client- und Anwendungssoftware sowie Rechenleistung zur Verfügung. Die Client-Software hält der Auftraggeber auf eigene Kosten in ausreichendem Umfang und in der jeweils notwendigen Version vor, außer dies ist Bestandteil des Auftrages und in dem flex.CLOUD-Vertrag ausdrücklich genannt.

13.2 Die Anwendungssoftware wird vom Auftragnehmer an dem in dem flex.CLOUD- Vertrag vereinbarten Übergabepunkt (Schnittstelle des von uns betriebenen Datennetzes zu anderen Netzen) zur Nutzung bereitgestellt. Die Anwendungssoftware verbleibt dabei auf dem Server des Auftragnehmers. Vom Auftragnehmer nicht geschuldet ist die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen dem IT-System des Auftraggebers und dem vom Auftragnehmer betriebenen Übergabepunkt.

13.3 Der Auftragnehmer wird die zu überlassende Software im Rahmen der technischen Möglichkeiten in der vom Hersteller aktuell angebotenen Version einsetzen, wenn die Änderung der Software-Version unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers für den Auftraggeber zumutbar ist. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf eine Änderung der eingesetzten Software spätestens sechs Wochen vor dem Änderungszeitpunkt hinweisen. Ein Anspruch auf eine neuere als der in dem flex.CLOUD – Vertrag genannten Software-Version besteht jedoch nicht. Wünscht der Auftraggeber während der Vertragslaufzeit den Einsatz aktuellerer Software-Versionen, so ist dem Auftragnehmer die Planung des Rollouts und das Update gemäß der jeweils gültigen flex.SYSTEM-Preisliste zu erstatten. Der Auftragnehmer kann auf das Update der zur Verfügung gestellten Software aus wichtigem Grund bestehen. Ein wichtiger Grund wäre das nicht mehr zur Verfügung stellen von Sicherheitspatches durch den Softwarehersteller, oder andere Aspekte, welche den sicheren Betrieb der vereinbarten Leistungen nicht mehr gewährleisten. Die hierfür entstehenden Kosten für die Planung des Rollouts und das Update der Software hat der Auftraggeber zu übernehmen. Die Berechnung der Kosten erfolgt auf Grundlage der jeweils gültigen flex.SYSTEM-Preisliste.

13.4 Außerhalb der Regelnutzungszeit von flex.CLOUD (Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr) hat der Auftraggeber die Möglichkeit, 7 x 24 Stunden die Leistungen von flex.CLOUD zu nutzen. Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber die Anwendungssoftware am Übergabepunkt mit der nachfolgend definierten Verfügbarkeit zur Nutzung. Die Verfügbarkeit beträgt 97,5 % im Jahresmittel. Unter Verfügbarkeit verstehen die Parteien die Systemverfügbarkeit in der Regelnutzungszeit. Diese Regelung gilt nicht bei Konfigurationsfehlern durch den Auftraggeber.

13.5 In Abstimmung mit dem Auftraggeber kann der Auftragnehmer die Leistungserbringung während der Regelnutzungszeit für einen definierten Zeitraum unterbrechen, um Wartungsarbeiten durchzuführen. Der Auftraggeber wird die Zustimmung zu diesen Unterbrechungen nicht unbillig verweigern. Geplante Wartungsfenster, in denen es zu Ausfällen oder Performance-Engpässen kommen kann, werden für täglich 20 bis 6 Uhr eingerichtet.

13.6 Der Auftraggeber darf maximal mit der in flex.CLOUD genannten Anzahl von Benutzern gleichzeitig auf die für ihn bereitgehaltene Anwendungssoftware zugreifen. Die Arbeitsplätze des Auftraggebers müssen die zum Betrieb der erforderlichen Client-Anwendung notwendigen technischen Mindestvoraussetzungen erfüllen. Die Anbindung der Arbeitsplätze des Auftraggebers erfolgt über eine vom Auftraggeber einzurichtende Datenverbindung.

13.7 Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, auf dem für ihn vom Auftragnehmer eingerichteten virtuellen Server Daten abzulegen, auf die er im Zusammenhang mit der Nutzung der überlassenen Software zugreifen kann. Der Auftragnehmer schuldet lediglich die Zurverfügungstellung von Speicherplatz zur Nutzung durch den Auftraggeber. Den Auftragnehmer treffen hinsichtlich der vom Auftraggeber übermittelten und verarbeiteten Daten keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten. Für die Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen ist der Auftraggeber verantwortlich.

13.8 Der Umfang des dem Auftraggeber zur Verfügung stehenden Speicherplatzes ist im flex.CLOUD-Vertrag definiert: Dort ist auch erläutert, wie die Verarbeitung der Daten erfolgt. Der Auftraggeber kann die Daten im Rahmen einer Datenbankübernahme sowie im Rahmen der laufenden Nutzung der Anwendungssoftware auf dem Datenserver ablegen. Im Falle der Übernahme der Daten aus einer Datenbank des Auftraggebers hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die für die Übernahme erforderlichen Angaben zum Datenbankverwaltungssystem einschließlich etwaiger Testdaten in dem im flex.CLOUD-Vertrag dargelegten Umfang, gegebenenfalls nach gesonderter Absprache, mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Übernahme der Daten mitzuteilen. Die zu übernehmenden Daten sind dem Auftragnehmer anschließend auf einem in dem vorgenannten Vertrag ebenfalls genannten Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Nutzung der Daten zu überlassen. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Übernahme der Daten. Die Abrechnung dieser Leistung erfolgt auf Grundlage der Preisliste von flex.SYSTEM.

13.9 Verarbeitet der Auftraggeber im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten, so ist er für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Das Weitere wird in der Anlage „Vereinbarung zu Verschwiegenheit, Geheimhaltung und Datenschutz“ geregelt.

13.10 Der Auftragnehmer wird auf Anforderung des Auftraggebers eine Kopie der von ihm auf dem ihm zugewiesenen Speicherplatz abgelegten Daten innerhalb von 10 Werktagen ab Erhalt des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Datenträgers, spätestens jedoch mit Beendigung des Vertragsverhältnisses herausgeben. Die Herausgabe erfolgt auf einem vom Auftraggeber bereitzustellenden Datenträger. Dieser Datenträger muss mit den Schnittstellen der Systeme des Auftragnehmers kompatibel und von dessen Systemen – ohne eine Installation zusätzlicher Software, außer dem für den ordentlichen Betrieb des Datenträgers notwendigen Treiber – aus beschreibbar sein. Der Datenträger hat über eine ausreichende Speicherkapazität zu verfügen und muss frei von jeglicher Schadsoftware (z.B.: Viren, Malware, Trojaner) sein. Aufgrund baulicher Gegebenheiten dürfen die vom Auftraggeber bereitgestellten Datenträger nicht schwerer als 30 kg und nicht größer als 445,00 mm x 770,00 mm x 85,90 mm sein. Der Anschluss eines solchen Datenträgers erfolgt auf Risiko und zulasten des Auftraggebers. Insbesondere verbleibt die Haftung aus dem Betrieb des Datenträgers für sämtliche Schäden an den Systemen des Auftragnehmers und Systemen Dritter (Rechenzentrum) beim Auftraggeber.

13.11 Eine Datenherausgabe stellt der Auftragnehmer dem Auftragsgeber auf Grundlage der Preisliste von flex.SYSTEM in Rechnung. Die Herausgabe der Daten erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers auch per Datenfernübertragung in dem Dateiformat, in dem die Daten auf dem Server abgelegt sind, abweichend hiervon in einem zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbarten Dateiformat. Der Auftragnehmer wird die beim Auftragnehmer vorhandenen Auftraggeberdaten 14 Tage nach der im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung erfolgten Übergabe der Daten an den Auftraggeber löschen, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist mitteilt, dass die ihm übergebenen Daten nicht lesbar oder nicht vollständig sind. Das Unterbleiben der Mitteilung gilt als Zustimmung zur Löschung der Daten.

13.12 Der Auftragnehmer führt gemäß dem flex.CLOUD-Vertrag eine Datensicherung durch. Während dieser Zeit kann es zu Performance-Einbußungen kommen, die als unvermeidbar hinzunehmen sind.

13.13 Der Auftraggeber erteilt in eigener Verantwortung seine Zugriffsberechtigungen, bestehend aus einem Benutzerkennwort und einem Passwort. Benutzerkennwort und Passwort dürfen vom Auftraggeber nur den von ihm berechtigten Nutzern mitgeteilt werden und sind im Übrigen geheim zu halten.

13.14 Der Auftraggeber übernimmt es, eine Datenverbindung zwischen den von ihm zur Nutzung vorgesehenen Arbeitsplätzen und dem vom Auftragnehmer definierten Datenübergabepunkt herzustellen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Datenübergabepunkt jederzeit neu
zu definieren, sofern dies erforderlich ist, um eine reibungslose Inanspruchnahme der Leistungen durch den Auftraggeber zu ermöglichen. Der Auftraggeber wird in diesem Fall eine Verbindung zu dem neu definierten Übergabepunkt herstellen.

13.15 Die vertragsgemäße Inanspruchnahme der Leistungen des Auftragnehmers ist davon abhängig, dass die vom Auftraggeber eingesetzte Hard- und Software, einschließlich Arbeitsplatzrechnern, Routern, Datenkommunikationsmitteln etc., den technischen Mindestanforderungen an die Nutzung der aktuell angebotenen Software-Version entsprechen und die vom Auftraggeber zur Nutzung der Anwendungssoftware berechtigten Nutzer mit der Bedienung der Software vertraut sind. Der Auftraggeber wird die ihm vom Auftragnehmer überlassene Client-Software und nachfolgende Updates auf jedem Arbeitsplatzrechner installieren, von dem aus er berechtigterweise auf die Anwendungssoftware zugreifen will. Die Konfiguration seines IT-Systems ist Aufgabe des Auftraggebers. Der Auftragnehmer bietet an, ihn hierbei aufgrund einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung, auf Grundlage der jeweils gültigen Preisliste von flex.SYSTEM, entgeltlich zu unterstützen.

13.16 Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, die vom Auftragnehmer für den Auftraggeber zu speichernden Daten vervielfältigen zu dürfen, soweit dies zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, die Daten in einem Ausfallrechenzentrum vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen ist er auch berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Dritten die Inanspruchnahme der Leistungen des Auftragnehmers zu gestatten.

13.17 Stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in dem flex.CLOUD-Vertrag unter flex.HS für seine Hardware eine bestimmte Anzahl von Höheneinheiten in einem Rechenzentrum (Housing) zur Verfügung, gilt Folgendes:

13.17
a) Die Leistungen von flex.HS umfassen die Bereitstellung einer bestimmten Anzahl von Höheneinheiten (HE) in einem 19 Zoll Rack in einem Rechenzentrum und der dazugehörigen Infrastruktur.

b) Leistungsort ist das Rechenzentrum. Sicherheitsvorkehrungen in dem Rechenzentrum wie Brandschutz, Katastrophenschutz und Zugangskontrolle entsprechen den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.

c) Die Bereitstellung der Housingfläche und der Infrastruktur in dem durch den flex.CLOUD-Vertrag beschriebenen Umfang erfolgt ausschließlich zur Nutzung durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Rechenzentrumsfläche und Infrastruktur Dritten zur Nutzung zu überlassen, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ausdrücklich und schriftlich zu.

d) Der Auftragnehmer wird die bereitgestellte Housingfläche sowie Infrastruktur während der Laufzeit des flex.CLOUD-Vertrages in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch tauglichen Zustand erhalten und die dazu erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchführen.
e) Die Kündigung eines Housingvertrages durch den Auftraggeber gemäß § 543 Abs.2 Satz 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn die dem Auftragnehmer zur Beseitigung des Leistungsmangels gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist oder der Auftragnehmer die Beseitigung einer Störung oder eines Leistungsmangels ernsthaft und ausdrücklich verweigert hat oder dem Auftraggeber die Nachfristsetzung nicht zumutbar ist.

f) Ein flex.CLOUD-Vertrag kann erstmals mit einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt werden. Wird er nicht zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt, verlängert er sich um ein weiteres Jahr und kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Laufzeit gekündigt werden.

g) Kündigungen bedürfen der Schriftform.

14. Haftung für Pflichtverletzungen im Übrigen
14.1 Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in den Fällen, dass der Auftragnehmer eine Pflicht verletzt hat, Folgendes:
Der Auftragnehmer haftet für seine Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schadenersatz höhenmäßig unbegrenzt auch für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen.

Darüber hinaus haftet er nur in folgendem Umfang:

14.2 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.

14.3 Verletzt der Auftragnehmer eine vertragswesentliche Pflicht, also eine solche, ohne deren Einhaltung der Vertragszweck nicht erfüllt werden könnte, haftet er auch in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der leichten Fahrlässigkeit. In diesen Fällen ist der Schaden aber auf 1.000.000,00 EUR (darin 500.000,00 EUR bei Vermögensschäden) begrenzt.

14.4 Liegt der Pflichtverstoß des Auftragnehmers nicht in der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, haftet er nur für die Fälle der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes.

14.5 Die Haftung wegen Arglist und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

14.6 Der Auftraggeber hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z. B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z. B. auch unzureichende Fehlermeldungen, Organisationsfehler oder unzureichende Datensicherung). Der Auftragnehmer haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Auftraggeber die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zur Datensicherung getroffen und dabei sichergestellt hat, dass die Daten und Programme, die in maschinenlesbarer Form vorliegen, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, vor jeder der vorgenannten Arbeiten eine Datensicherung durchzuführen und das erfolgreiche Gelingen dieser Datensicherung zu überprüfen. Hat der Auftraggeber dies nicht getan, ist er verpflichtet, dem Mitarbeiter des Auftragnehmers dies vor Beginn etwaiger Arbeiten mitzuteilen. Sollen die Mitarbeiter des Auftragnehmers die Datensicherung durchführen und das Gelingen überprüfen, trägt die Kosten dafür der Auftraggeber. Die Kosten berechnen sich auf Grundlage der Preisliste von flex.SYSTEM.

15. Abtretungsverbot, Aufrechnung, Zurückbehaltung
Die Rechte des Auftraggebers aus den mit dem Auftragnehmer getätigten Geschäften sind ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht übertragbar. Der Auftraggeber ist nur berechtigt, gegenüber den Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, wenn seine Forderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn es aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt.

16. Datenschutz
16.1 Die Auftragsabwicklung des Auftragnehmers erfolgt mittels automatischer Datenverarbeitung. Der Auftraggeber erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der dem Auftragnehmer im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Der Auftraggeber ist auch damit einverstanden, dass der Auftragnehmer die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke auch innerhalb seiner Unternehmensgruppe verwendet.

16.2 Das Weitere wird in der Anlage „Vereinbarungen zu Verschwiegenheit, Geheimhaltung und Datenschutz“ geregelt.

17. Allgemeines
17.1 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

17.2 Von den vorstehend genannten Bestimmungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu dem von den Parteien geschlossenen Vertrag, in dem auf die abgeänderten Bedingungen Bezug genommen wird. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

17.3 Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über seine Wirksamkeit ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz im Ausland hat, nach Wahl des Auftragnehmers dessen Sitz oder der Sitz des Auftraggebers.

17.4 Für dieses Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts für den internationalen Kauf von Waren ist ausdrücklich ausgeschlossen.